Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht
Privatinsolvenz | Regelinsolvenz | Insolvenzplan| Insolvenzstraftat | Anfechtungsabwehr
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Mitglied |
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der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV |
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der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV |
Vertretung |
zur |
Vermeidung der Insolvenzantragstellung |
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Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung |
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durch außergerichtliche vergleichsweise Regulierung / Sanierung |
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durch Verhandlung mit Kooperationspartnern und Kapitalgebern |
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Vertretung |
im |
Verbraucherinsolvenzverfahren (sog. Privatinsolvenz); |
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außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren gemäß § 305 InsO |
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Regelinsolvenzverfahren |
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Verfahren der GmbH bei drohender Zahlungsunfähigkeit |
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Vertretung |
bei |
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, |
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Insolvenzantragstellung der GmbH |
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der Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren |
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(auch mittels Insolvenzplanverfahren; Erwerb aus der Insolvenzmasse oder Auffanggesellschaft) |
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der Geschäftsführerhaftung gegenüber der Finanzverwaltung (§§ 34, 69AO) |
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der Haftungsabwehr gegenüber der Insolvenzverwaltung |
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(Anfechtung bei kongruenter und inkongruenter Deckung, Rückzahlungsanspruch, kapitalersetzender Nutzungsüberlassung, Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht, Rangrücktritt und Patronatserklärung) |
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der Abwehr sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche bei Insolvenz |
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der Abwehr strafrechtlicher Insolvenzdelikte (Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Insolvenzverschleppung, Untreue, Verletzung der Buchführungspflicht, Betrug sowie Kreditbetrug und dergleichen mehr) |
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asset deal vor und im Insolvenzverfahren | share deal zur Vermeidung der Insolvenzantragstellung
außergerichtliche Schuldenregulierung | Insolvenzplanverfahren |übertragende Sanierung
Die aktuelle Insolvenzrechtsänderung / Insolvenzrechtsreform :
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Inhalt / Änderungen des Entwurfs des Bundestags:
"Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren: Verkürzung des Verfahrens bei Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote auf drei Jahre, Erleichterung der Wahrnehmung von Gläubigerrechten in den Bereichen Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung, Erwerbsobliegenheit des Schuldners, Lohnabtretungsprivileg, Unterhaltspflichtverletzung sowie Schuldnerverzeichnis, Verfahrensänderungen; Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren: Stärkung der außergerichtlichen Einigung durch Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens zugunsten des Insolvenzplanes, Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften, Verfahrensänderungen und kostenrechtliche Änderungen; Änderung, Neufassung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ Insolvenzordnung, Einfügung §§ 66a und 67c Genossenschaftsgesetz, Änderungen sowie Folgeänderungen in weiteren 10 Gesetzen; Verordnungsermächtigung"
(Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge des Bundestages, ID: 17-46749)
In seiner Sitzung am 16.5.13 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz und damit die zweite Stufe der Reform des Insolvenzrechts verabschiedet.
Angenommen wurde der Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuss erarbeiteten Fassung einschließlich der Regelungen zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Opposition hat gegen das Gesetz gestimmt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7.6.13 entschieden, zu dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Die wesentlichen Neuerungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens:
- für Verbraucher gibt es nunmehr auch das Insolvenzplanverfahren,
- die Verkürzung der Dauer von 6 Jahren auf 5 Jahre wird bei Zahlung der Gerichtskosten bis zum Ablauf des 5. Jahres gewährt,
- die Verkürzung der Dauer von 6 Jahren auf 3 Jahre zur Erlangung der Restschuldbefreiung wird an eine Mindestbefriedigungsquote von 35 % plus Verfahrenskosten geknüpft, wobei der Schuldner Angaben über die Herkunft der Mittel machen muss,
- die Erwerbsobliegenheit des Schuldners wird für das gesamte Insolvenzverfahren in einem neuen § 287 b InsO festgeschrieben,
- Unabhängig davon bleibt die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach dem Ablauf von 6 Jahren eröffnet.
- Ebenfalls wird beibehalten der außergerichtliche Einigungsversuch wie die gerichtliche Zustimmungsersetzung.